in Kernsortiment
18.03.2020 10:13
von
caludt
• 2 Beiträge
Hallo wir verkaufen über diverse Ticketanbieter auch Veranstaltungstickets. Derzeit werden wegen der behördlichen Auflagen viele Veranstaltungen abgesagt. Die Ticketanbieter, über die wir den Vorverkauf abgewickelt haben, vereinbaren offenbar mit einigen Veranstaltern die Rückgabe der Tickets der Kunden über die VVK-Stelle in der die Tickets erworben wurden. Diese VVK-Stellen sollen dann die Ticketpreise in voller Höhe an die Kunden zurückzahlen und die Tickets an den Ticketanbieter (also nicht den Veranstalter) zurücksenden. Vom Ticketanbieter werden dann bei der Rückerstattung des Kartenpreises an die VVK-Stelle die ja eigentlich schon verdiente VVK-Gebühr einbehalten. Wir halten diese Vorgehensweise für rechtlich nicht in Ordnung! Nach den AGB und § 323 BGB kommt beim Kauf von Tickets lediglich ein Vertrag zw. Ticket-Endkunde und Veranstalter zustande. Die VVK-Stelle und der Ticketanbieter sind nur Vermittler. Wenn nun wegen "Corona" Veranstaltungen abgesagt werden, hat der Veranstalter dem Endkunden den vollen Ticketpreis zurück zu erstatten (§ 323 BGB). Es besteht unserer Meinung nach kein Grund, bei der Rückzahlung an die VVK-Stelle die VVK-Gebühr abzuziehen. Hat jemand ähnliche Erfahrungen oder entsprechende Hinweise? Danke und bleiben Sie gesund!
in Kernsortiment
19.03.2020 08:27
von
peek
• Annahmestellenleiter/in (Fördermitglied) | 1.946 Beiträge
Naja, in der jetzigen Situation mit der Rückerstattung in Vorleistung gehen, seh ich etwas kritisch. Gibts den Ticketanbieter morgen noch?
Für mich wär die Rückabwicklung, Ticketrücknahme mit Daten des Käufers incl. Bankdaten und gesammelte Rückgabe an den Anbieter. Der kanns dann an den Veranstalter weitergeben, so daß dieser die Erstattung durchführt.
GP
Warum muss ich als Laie, dem Finanzamt jedes Jahr die Einkommensteuer erklären?
zuletzt bearbeitet 19.03.2020 08:46 |
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