Sehr geehrte Damen und Herren,
in den vergangen Tagen und Wochen haben sich die Anfragen zum Thema Mindestlohn in unserer Geschäftsstelle sehr gehäuft. Ich nehme diese Anfragen daher zum Anlass, Sie über folgende Tatsache zu unterrichten:
Sollte der Mindestlohn (8,50 €) durch den Bundestag mit Wirkung zum 01.01.2015 beschlossen werden, müssen Sie auch den "Aushilfen" (also den geringfügig Beschäftigten) diesen Mindestlohn zahlen.
Zusätzlich (!) zum Mindestlohn kommen die Arbeitgeberanteile zur Minijob-Zentrale, derzeit rund 31%. Ihr Arbeitgeberaufwand pro Stunde beläuft sich demnach ab 01.01.2015 somit auf 11,14 € pro "Aushilfe". Folglich erhält die Aushilfe 8,50 € von Ihnen und die Minijobzentrale 2,64 € pro Stunde.
Es ist nicht so, dass in den 8,50 € die Abgaben zur Minijobzentrale enthalten sind!
Mitarbeiter, die bereits lange Jahre im Unternehmen tätig sind, sind ggf. sogar nach Tarif zu vergüten. Dieses Thema vertiefe ich hier jedoch nicht, da es den klassischen Einzelhandelsverband und nicht uns betrifft.
Sollten Sie nach dieser Information zum Ergebnis kommen, dass Sie sich möglicherweise von Mitarbeitern trennen müssen, weise ich an dieser Stelle darauf hin, dass für langjährig Beschäftigte (auch Aushilfen!) ggf. verlängerte Kündigungsfristen bestehen. Diese sind von jedem Arbeitgeber - unabhängig der Größe - einzuhalten.
Die Fristen betragen gem. § 622 BGB bei einer Beschäftigung, welche
1.) zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.) fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.) acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.) zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.) zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.) 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.) 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Sollte auf ein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag anzuwenden sein, können abweichende Fristen gelten.