#1

Mindestlohn - Hinweis zur Berechnung

in Allgemeine Diskussion 12.06.2014 13:41
von Admin • Administrator | 100.026 Beiträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den vergangen Tagen und Wochen haben sich die Anfragen zum Thema Mindestlohn in unserer Geschäftsstelle sehr gehäuft. Ich nehme diese Anfragen daher zum Anlass, Sie über folgende Tatsache zu unterrichten:

Sollte der Mindestlohn (8,50 €) durch den Bundestag mit Wirkung zum 01.01.2015 beschlossen werden, müssen Sie auch den "Aushilfen" (also den geringfügig Beschäftigten) diesen Mindestlohn zahlen.

Zusätzlich (!) zum Mindestlohn kommen die Arbeitgeberanteile zur Minijob-Zentrale, derzeit rund 31%. Ihr Arbeitgeberaufwand pro Stunde beläuft sich demnach ab 01.01.2015 somit auf 11,14 € pro "Aushilfe". Folglich erhält die Aushilfe 8,50 € von Ihnen und die Minijobzentrale 2,64 € pro Stunde.

Es ist nicht so, dass in den 8,50 € die Abgaben zur Minijobzentrale enthalten sind!

Mitarbeiter, die bereits lange Jahre im Unternehmen tätig sind, sind ggf. sogar nach Tarif zu vergüten. Dieses Thema vertiefe ich hier jedoch nicht, da es den klassischen Einzelhandelsverband und nicht uns betrifft.

Sollten Sie nach dieser Information zum Ergebnis kommen, dass Sie sich möglicherweise von Mitarbeitern trennen müssen, weise ich an dieser Stelle darauf hin, dass für langjährig Beschäftigte (auch Aushilfen!) ggf. verlängerte Kündigungsfristen bestehen. Diese sind von jedem Arbeitgeber - unabhängig der Größe - einzuhalten.

Die Fristen betragen gem. § 622 BGB bei einer Beschäftigung, welche

1.) zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.) fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.) acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.) zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.) zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.) 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.) 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Sollte auf ein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag anzuwenden sein, können abweichende Fristen gelten.


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Mit besten Grüßen
Lotto- und Toto-Verband der
Annahmestelleninhaber in Nordrhein-Westfalen e.V.
www.lottoverband.de
info@lottoverband.de
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#2

RE: Mindestlohn - Hinweis zur Berechnung

in Allgemeine Diskussion 12.06.2014 15:16
von Lottokiosk2008 • Annahmestellenleiter/in | 1.526 Beiträge

Thema Arbeitgeberaufwand:
Wenn die Regelung der Minijobs tatsächlich so kommt, ist es dann nicht günstiger, den Minijobber als sozialversicherungspflichten Mitarbeiter für z.B. 500 € einzustellen ?? Da betragen die AG-Abzüge nur 21 %.
Der Arbeitnehmer bekommt dann zwar keine 8,50 € mehr netto ausgezahlt, aber das ist dann nicht wirklich mein Problem. Da kann er sich bei unserer Regierung bedanken ...

Oder habe ich da was wesentliches übersehen ??


Ich wollte dieses Jahr 10 kg abnehmen. Fehlen nur noch 13 ..
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#3

RE: Mindestlohn - Hinweis zur Berechnung

in Allgemeine Diskussion 12.06.2014 15:25
von Admin • Administrator | 100.026 Beiträge

Die Frage ist, ob die "Aushilfen" dann noch tätig sein wollen. Hat der Mitarbeiter Steuerklasse I fallen keine Steuern an - netto bleiben dann bei 500 € brutto ca. 435,27 €. Ist aber die Steuerklasse I (oder jede andere) schon durch eine Haupttätigkeit belegt, kommt nur Steuerklasse VI in Frage - damit wären wir dann bei einem Steueraufwand von rund 57,83 € - und einem Nettoentgelt von 377,44 €. Das stört den Arbeitgeber zwar relativ wenig - den Mitarbeiter aber dafür ggf. umso mehr....
:-(


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Mit besten Grüßen
Lotto- und Toto-Verband der
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zuletzt bearbeitet 21.06.2014 19:37 | nach oben springen


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